Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGLB) gelten für die Geschäftsbeziehungen der TSI Consumer Goods GmbH (nachfolgend TSI) mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. TSI vereinbart mit dem Besteller bei Vertragsschluss die Anwendbarkeit dieser AGLB auch für Folgeaufträge im Rahmen des vereinbarten Vertrages, selbst wenn hierüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Von diesen AGLB etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für TSI nicht verbindlich. Entgegenstehenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsschluss
Angebote von TSI sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch TSI, spätestens mit der Lieferung der Ware, zustande. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung von TSI maßgeblich, sofern der Besteller dieser nach Erhalt nicht ausdrücklich und unverzüglich widerspricht. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung oder eines Prokuristen von TSI verbindlich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Forderungen der TSI sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug – netto Kasse – zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung von TSI verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlich zu treffender Vereinbarung für TSI kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Maßgeblich für den Zahlungs- bzw. Verrechnungszeitpunkt ist der Tag des Zahlungseinganges bei der TSI bzw. der Tag der Bankgutschrift. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen bzw. wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die von TSI anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch von TSI auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist TSI berechtigt, die Lieferung und Leistung von Vorauszahlung oder von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von TSI gesetzten angemessenen Nachfrist erbracht, kann TSI vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung
Leistungsfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nichtlieferung, Lieferverzögerungen oder Beschädigungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden, von TSI nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z.B. Krieg, Streik, Umweltkatastrophen, Pandemien, Aussperrung etc. hat TSI nicht zu vertreten. In diesen oder vergleichbaren Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen. Lieferungen – auch Teillieferungen – erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über. Tauschpaletten müssen bei Anlieferung oder Abholung in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls werden je gelieferte Palette 14,00 EURO berechnet. TSI ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn die Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des übrigen Teils der bestellten Ware durch TSI an den Besteller sichergestellt ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn TSI erklärt sich zur Übernahme der zusätzlichen Kosten bereit. Gerät TSI mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, TSI schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die grundsätzlich 4 Wochen zu betragen hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von 4 Wochen nicht zuzumuten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser AGLB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat TSI die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, sind Rücktrittsrecht und Schadensersatz-ansprüche ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentum der TSI. Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung des Liefergegenstands zu einer neuen einheitlichen Sache steht TSI das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der neuen Sache (im Zweifel der übliche Rechnungswert) zu. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch TSI erlaubt. Der Besteller tritt bereits bei Vertragsabschluss sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an TSI ab. Steht TSI nur ein Miteigentumsanteil zu, wird die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, der dem Miteigentumsanteil entspricht. TSI nimmt die Abtretung an. TSI ermächtigt den Besteller widerruflich dazu, die von ihm an TSI abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für TSI einzuziehen. TSI ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ausdrücklich auf das Eigentum der TSI hinzuweisen und TSI unverzüglich zu informieren und alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Besteller haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
6. Rechte des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware
Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Besteller nach Erhalt der Ware erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, schriftlich anzeigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Von dem Besteller gegenüber der Transportperson ausgestellte Empfangsquittungen über den Umfang der erhaltenen Lieferung wirken auch zu Gunsten, nicht aber zu Lasten von TSI. Bei Sachmängeln behält sich TSI das Recht vor, Gewährleistung durch vollständige oder teilweise Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises steht dem Besteller nur dann zu, wenn eine von dem Besteller schriftlich gesetzte Frist zur Ersatzlieferung, die grundsätzlich 4 Wochen betragen muss, verstrichen ist, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von 4 Wochen nicht zuzumuten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser AGLB. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, bestimmt Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch TSI. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt, sofern dem Besteller kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird.
7. Haftungsbegrenzungsklausel
Eine Haftung von TSI für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht), auch bei einfacher Fahrlässigkeit. „Vertragswesentlich“ sind diejenigen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung durch TSI der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Im Übrigen sind Schadenersatz-ansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn TSI eine Garantie abgegeben oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, sie gilt auch nicht für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Haftet TSI aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen TSI nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Haftet TSI aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, haftet TSI auch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von TSI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von TSI.
8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Wiener Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle sich aus den auf der Grundlage dieser AGLB getätigten Geschäften ergebenden Verpflichtungen ist Hamburg.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
AGBs hier als PDF herunterladen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH
- Anwendungsbereich und Vertragsschluss
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der TSI Consumer Goods GmbH (nachfolgend TSI) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) der TSI. Anderslautende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn TSI sie ausdrücklich anerkannt hat. Als Anerkenntnis gilt weder das Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung durch TSI in Kenntnis abweichender Bedingungen. Diese AEB gelten auch für sämtliche zukünftigen Verträgen zwischen den Parteien.
Künftige Bestellungen, die als Angebot der TSI zu verstehen sind, gelten als von dem Lieferanten angenommen, sofern der Lieferant ihnen nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Eingang der Bestellung widerspricht.
- Lieferung
Die Lieferungen erfolgen FCA am vereinbarten Lieferort gemäß INCOTERMS 2020, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Unabhängig von der gewählten INCOTERMS-Regelung ist der Lieferant in jedem Fall verpflichtet, die Ware beförderungssicher auf das Transportmittel zu verladen und zu befestigen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien die Lieferung EX WORKS vereinbart ist.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn TSI hat im jeweiligen Einzelfall einer Teillieferung ausdrücklich zugestimmt. Anderenfalls ist TSI berechtigt, die unvollständige Lieferung zurückzuweisen. Anderweitige Rechte bleiben unberührt.
Der Lieferant hat in seinem Lager befindliche Ware nach dem FIFO-Prinzip zu liefern.
- Lieferfristen, Lieferverzögerungen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich, sofern nicht abweichend geregelt. Der Lieferant hat TSI eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant zu seiner Entlastung nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
Gerät der Lieferant in Verzug mit der Lieferung, ist TSI dazu berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jeden Werktag der Verzögerung 0,2 % des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Ware, insgesamt aber höchstens 5 % des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Ist eine unberechtigte Teillieferung erfolgt, an der ohne die verspätete Lieferung kein Interesse besteht, ist die Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafe anstelle des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware der Gesamtnettokaufpreis. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die TSI zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. TSI kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe auch nach Annahme der verspäteten Ware noch bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung vorbehalten. Im Falle der Vorauszahlung kann TSI den Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe noch innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der verspäteten Ware erklären.
- Preise, Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäß vom Lieferanten geschuldeten Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin und mit Erhalt einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt TSI überlassen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen TSI in gesetzlichem Umfang uneingeschränkt zu.
- Abtretungsverbot
Der Lieferant ist außer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber TSI zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Qualität
Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware in der vereinbarten Qualität zu liefern.
- Mindestanforderungen im Bereich Food
Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind für alle vom Lieferanten an TSI zu liefernden Waren im Bereich Food neben sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einzuhalten:
- Die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Prinzipien der Lebensmittelhygiene sind zwingend zu beachten. Als Grundlage gilt der jeweils aktuelle Stand der Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EG) 852/2004).
- Jedes Produkt hat in seiner inhaltlichen Zusammensetzung und Deklaration den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften, wie etwa dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB), geltenden (EG / EU-) Verordnungen, insbesondere der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011), den jeweiligen Durchführungsvorschriften, DIN/ISO-Normen und sonstigen lebensmitterechtlichen Normen/Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung zu entsprechen. Für die Bestimmung analytischer Kennzahlen sind Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB anzuwenden. In den Produkten enthaltene Allergene sind ordnungsgemäß zu deklarieren sowie mögliche Kreuzkontaminationen vollständig im Voraus mitzuteilen. Die gesetzliche Grundlage bilden insoweit die entsprechenden aktuellen deutschen sowie internationalen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere auch, sicherzustellen, dass die von ihm gelieferte Ware gemäß der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (VO (EG) Nr. 1829/2003) keine genetisch veränderten Organismen (GVO) enthält und dass GVO auch nicht im Rahmen des Herstellungsprozesses eingesetzt werden. Dies gilt auch für alle eingesetzten Rohstoffe, einschließlich der Zusatzstoffe und Aromen. Der Lieferant muss präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Produktionsstätte (Food Defense) vor möglicher mutwilliger Manipulation (physikalisch, chemisch oder biologische Kontamination, Sabotage, Spionage) treffen. Der Lieferant ist verpflichtet, für jedes Produkt bei Erstlieferung ein Analysezertifikat eines unabhängigen, akkreditierten Labors, welches die Verkehrsfähigkeit (Verkehrsfähigkeitsprüfung) des Produktes für den deutschen/europäischen Markt bestätigt, beizubringen. TSI hat jederzeit das Recht, ein Labor im eigenen Namen und auf Rechnung des Lieferanten zu beauftragen. TSI wird dem Lieferanten die Beauftragung des Labors vorab mitteilen.
- Die Vorschriften der Fertigverpackungsverordnung sind in ihrem Anwendungsbereich einzuhalten.
- Mindestqualitätsanforderungen Near‑/Nonfood‑Produkte
Für alle vom Lieferanten an TSI zu liefernden Waren, die nicht unter 6.1 fallen – insbesondere (aber nicht beschränkt auf) Haushaltschemikalien, Kosmetika sowie Bedarfsgegenstände – gelten neben sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nachfolgende Mindestanforderungen:
- Sämtliche Produkte müssen sicher, gebrauchstauglich und nach anerkanntem Stand der Technik hergestellt sein sowie alle jeweils anwendbaren unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung erfüllen, darunter insbesondere das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Verordnung (EU) 2023/988 über allgemeine Produktsicherheit. Erforderliche Konformitäts‑ oder CE‑Kennzeichnungen sind ordnungsgemäß anzubringen.
- Bedarfs‑ und Verbrauchsgegenstände mit Lebensmittelkontakt:
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie §§ 30 f. LFGB und die Bedarfsgegenständeverordnung vollständig einhalten. Der Lieferant stellt auf Anforderung unverzüglich eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Konformitätserklärung einschließlich Gesamt‑ und spezifischer Migrationstests sowie gegebenenfalls sensorischer Prüfberichte zur Verfügung. - Kosmetika müssen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, inklusive Sicherheitsbewertung und Produktsicherheitsbericht gemäß Anhang I, GMP‑gerechter Herstellung nach ISO 22716 sowie ordnungsgemäßer Vorregistrierung im Cosmetic Product Notification Portal (CPNP). Kennzeichnung, Inhaltsstofflisten und Haltbarkeitsangaben sind vollständig und dauerhaft auf Deutsch oder – sofern mit TSI vereinbart – auf Englisch anzubringen.
- Haushaltschemikalien, Reinigungs‑ und Duftmittel
Für chemische Produkte gelten die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sowie – bei Detergenzien – die Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Der Lieferant stellt ein aktuelles, rechtskonformes Sicherheitsdatenblatt sowie Detergenziendatenblätter in deutscher oder englischer Sprache bereit und kennzeichnet Gemische gemäß CLP, einschließlich kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Warnhinweise, soweit erforderlich. Duft‑ und Parfümartikel müssen zusätzlich die jeweils gültigen IFRA‑Standards erfüllen.
- Soweit gelieferte Produkte als Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einzustufen sind, hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese ausschließlich in Deutschland zulässige Wirkstoffe enthalten und diese in Deutschland ordnungsgemäß zugelassen, registriert oder gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig sind. Der Lieferant gewährleistet ferner die Einhaltung sämtlicher Kennzeichnungsvorgaben gemäß Artikel 69 der Biozidverordnung sowie die Unterlassung unzulässiger Werbeaussagen nach Artikel 72. Entsprechende Nachweise über Zulassung, Wirkung, Registrierung oder Übergangsregelung sind TSI auf Anforderung unentgeltlich in Textform vorzulegen.
- Der Lieferant hat TSI sämtliche Konformitäts‑, Sicherheits‑ und Prüfunterlagen sowie Sicherheitsdatenblätter unentgeltlich und unverzüglich zur Verfügung zu stellen und diese bei jeder für das Produkt relevanten Rechtsänderung eigenverantwortlich zu aktualisieren.
- Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche der TSI nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Eine Wareneingangskontrolle findet durch TSI, aufgrund der vereinbarten Produktspezifikation, nur im Maße einer Mindestkontrolle, hinsichtlich äußerlich erkennbarer Schäden sowie anhand des Lieferscheins erkennbarer Abweichungen in Identität und Menge statt. Hierbei ersichtliche Mängel wird TSI unverzüglich rügen. Im Übrigen rügt TSI Mängel unverzüglich, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für nicht erkennbare Mängel, die TSI nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs unverzüglich rügt.
TSI kann die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen, wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von TSI gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn es der TSI, unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere zur Abwehr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit der TSI gegenüber ihren Abnehmern, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung von dem Lieferanten durchführen zu lassen. Von derartigen Umständen wird TSI den Lieferanten, nach Möglichkeit, unverzüglich unterrichten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei TSI bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist). Durch die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs wird die Verjährung bis zur Zurückweisung des Anspruchs gehemmt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung sowie die Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses, wonach die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware frühestens 2 Monate nachdem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind, eintritt, bleiben im Übrigen unberührt.
- Produkthaftung und Versicherungsschutz
Wird TSI aufgrund von Fehlern des Produkts von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, TSI von der hieraus resultierenden Haftung insoweit freizustellen als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Ist TSI verpflichtet, wegen eines vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, hat der Lieferant TSI sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Aufwendungen zu erstatten.
Im Falle einer Rückrufaktion behält TSI sich die Berechnung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 500,00 Euro je Rückruf und in Höhe von 50,00 Euro je belieferten Einzelhandel-Markt des TSI-Kunden vor. Dem Lieferanten bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass TSI keine oder lediglich wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung insbesondere für die vorstehend genannten Risiken ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist vom Lieferanten auf Verlangen der TSI zu erbringen.
- Rufschädigung und Warenrücknahme
Der Lieferant verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was zu einer Ruf- und Geschäftsschädigung von TSI und/oder seinen Kunden führen könnte.
Der Lieferant verpflichtet sich, Ware, die als nicht verkehrsfähig zu qualifizieren ist, da – beispielsweise aufgrund von Behördeninformation und/oder Medienberichten – der Verdacht eines Mangels besteht, oder bezüglich derer ein konkretes Risiko besteht, dass deren weiterer Abverkauf den guten Ruf von TSI und/oder des Kunden schädigen würde, auf eigene Kosten unter Verzicht auf den Kaufpreis bzw. gegen Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen, sofern der Mangelverdacht durch behördliche Warnungen/Anordnungen oder belastbare Laborbefunde begründet ist und nicht innerhalb einer angemessenen, von TSI gesetzten Frist ausgeräumt werden kann.
- Beistellungen
Von TSI beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Verpackungen, oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben Eigentum der TSI. Bei Verarbeitung, Verbindung Vermischung von Beistellungen erhält TSI im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu, es sei denn die Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Beistellungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
- Rechte Dritter
Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Lieferung der Ware Rechte Dritter, also insbesondere Eigentumsrechte, Vertriebsverbindungen oder Schutzrechte aller Art, wie z.B. Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc. nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, TSI von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten freizustellen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass die Verletzung nicht von ihm zu vertreten ist. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
- Vertraulichkeit
Der Lieferant wird die ihm von TSI überlassenen Informationen vertraulich behandeln, diese Dritten (auch Unterlieferanten und mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen) nicht ohne schriftliche Zustimmung der TSI zugänglich machen und nicht für andere, als die von TSI bestimmten Zwecke verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, von Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen offenzulegen sind. In dem zuletzt genannten Fall ist die Offenlegung auf den zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken und TSI ist vorab zu unterrichten.
TSI behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von TSI zur Verfügung gestellten Informationen vor. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe, deren Höhe TSI nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der zu erwartenden Folgen festlegen kann, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 Euro fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen.
- Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von TSI angegebene Bestimmungsort.
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Hat der Lieferant seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, ist Gerichtsstand Hamburg, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; TSI bleibt berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, gilt abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung Folgendes:
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter im Falle eines Streitwerts bis 100.000 Euro und anderenfalls aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
AEBs hier herunterladen
Allgemeine Transportbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der TSI Consumer Goods GmbH (nachfolgend TSI) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Transportbedingungen (nachfolgend ATB) der TSI sowie etwaigen Verträgen oder Rahmenvereinbarungen. Die ATBs werden mit der Annahme des Transportauftrages von dem Auftragnehmer vorbehaltlos akzeptiert. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Dokumenten gelten vorrangig gegenüber diesen Allgemeinen Transportbedingungen die Bestimmungen des individuellen Vertrages oder der Rahmenvereinbarung. Ergänzend und nachrangig zu diesen ATB gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), sofern und soweit diese ATB zu bestimmten Regelungsgegenständen keine Regelung enthalten.
Bedingungen des Auftragnehmers und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn TSI sie schriftlich anerkannt hat. Als Anerkenntnis gilt weder das Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung durch TSI. Sämtliche Abreden zwischen den Parteien werden bei Vertragsschluss vollständig in Textform niedergelegt. Die Mitarbeiter von TSI sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Zahlungsbedingungen / Abtretungsverbot / Frachtpreise und Preisgültigkeit
Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäß vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt TSI überlassen.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber TSI zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.
Die für diesen Transport im Vorfeld vereinbarten Preise Zahlungskonditionen sowie Lade- und Entladezeitpunkte sind mit Erteilung dieses Auftrages fix und können nachträglich nicht mehr zu Lasten von TSI angepasst werden.
Ansprüche bei Nichterfüllung
Lehnt der Auftragnehmer trotz abweichender Rahmenvereinbarung die Annahme des Auftrags ab oder kommt der Auftragnehmer nach Auftragsannahme seinen Vertragspflichten nicht zu der vereinbarten Zeit nach, kann TSI die Erfüllung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen, wenn (i) eine angemessene Nachfrist ergebnislos verstrichen ist, (ii) dem Auftragnehmer die Leistung unmöglich ist oder er diese verweigert oder (iii) ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn es der TSI, unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere zur Abwehr von Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit der TSI gegenüber ihren Abnehmern, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung von dem Auftragnehmer durchführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer. Bei Nichterfüllungen werden pauschal 50 € bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden sowie von 150 € bei einer Absage ab 24 Stunden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht zum Nachweis vorbehalten, dass TSI kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Anderweitige gesetzliche Ansprüche und Rechte von TSI bleiben unberührt.
Auftragnehmer / Fahrzeug
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das ihm anvertraute Gut, während es sich in seiner Obhut befindet, zu sichern und zu schützen. Ihn treffen dabei auch die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder durch die nachfolgenden Bedingungen geregelten Pflichten, bei deren Verletzung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährdet ist, wie z.B. Warnung bei nicht transportsicherer Verpackung oder unzureichender Sicherung der Ware auf dem Ladungsträger, soweit dies für den Auftragnehmer erkennbar ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass
- der eingesetzte LKW die mit dem Transportauftrag angezeigte Ware problemlos befördern kann. Das Fahrzeug muss über eine Rampe mit einer Rampenhöhe zwischen 1,10 Meter und 1,30 Meter be- und entladen werden können.
- das Fahrzeug den einschlägigen, insbesondere lebensmittelrechtlichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Gebräuchen entspricht und uneingeschränkt für den Transport von Lebensmitteln geeignet ist. Darunter fallen insbesondere alle Anforderungen des IFS Logistics Standards (International Featured Standard) in der jeweils aktuellen Version.
- vom Fahrzeug keine Fremdgerüche, wie z.B. Fischgeruch ausgehen.
- keine Zusammenverladungen mit Gütern erfolgt, durch die eine negative Beeinträchtigung des TSI-Ladegutes erfolgen kann.
- bei Zweifeln über die zur Verfügung stehende Art und Menge der Ladungssicherungsmittel vor Auftragsannahme die Freigabe von TSI eingeholt wird.
- Wände, Boden und Dach sowie Türen, Türdichtungen und Wetterschutz in technisch einwandfreiem Zustand sind und keine Feuchtigkeit in das Innere des Laderaums gelangen kann.
- die Waren durchgehend frostsicher befördert werden.
- Bei einer Frigo-Kennzeichnung auf dem Transportauftrag die Ware durchgehend und nachweislich bei einer Temperatur zwischen 10°C bis 18°C per Frigo-LKW befördert wird.
- das Fahrzeug den Anforderung des Code XL nach der DIN EN 12642 entspricht und der Auftragnehmer die Ladung nach den Richtlinien VDI 2700 fachgerecht sichern wird.
- der Auftragnehmer präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Ware (Food Defense) vor möglicher mutwilliger Manipulation (physikalisch, chemisch oder biologische Kontamination, Sabotage, Spionage) trifft.
Kommt es zu Schäden an der Ware durch einen der vorgenannten Punkte, ist der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zum Schadensersatz verpflichtet.
Frachtpapiere
Die Auslieferung erfolgt, sofern nichts anderes mit TSI vereinbart, mit von TSI bereitgestellten Warenbegleitdokumenten. Der Auftragnehmer erhält an der Ladestelle Warenbegleitdokumente der Ladestelle. Diese Dokumente, darunter Lieferschein und CMR dürfen vom Auftragnehmer nicht an der Entladestelle ausgehändigt werden, sondern dürfen ausschließlich an TSI übergeben werden. Für den Fall, dass Dokumente pflichtwidrig an der Entladestelle ausgehändigt werden, behält sich TSI vor, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 100 € für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, auf die die Vertragsstrafe entsprechend anzurechnen wäre, bleiben unberührt. Der Lieferschein zur Abgabe bei der Entladestelle wird vor Verladung von TSI an den Auftragnehmer übermittelt, der dafür Sorge zu tragen hat, dass der Auftragnehmer die Papiere in Papierform vor der Entladung bei sich führt. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich CMR-Dokumente mitzuführen.
Der Name des Fahrers, Ausweisnummer und Kennzeichen von Motorwagen und Auflieger werden TSI 24 Stunden vor Beladung durch den Auftragnehmer avisiert.
Beladung
An der im Transportauftrag angewiesenen Ladeanschrift erfolgt zur angegebenen Uhrzeit die Verladung des Ladegutes auf das dafür vom Auftragnehmer bereitgestellte Fahrzeug. Die Ladestelle wird bei Vorlage des Transportauftrages dem von dem Auftragnehmer avisierten Fahrer die zu ladende Ware bereitstellen. Der Auftragnehmer übernimmt die Verladung und Ladungssicherung der Ware. Dies umfasst sowohl die betriebssichere als auch die beförderungssichere Verladung. Er stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel zur Verfügung und setzt diese entsprechend den Erfordernissen des Ladegutes ein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die verladene Ware hinsichtlich ihrer Menge sowie auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Abweichungen sind TSI unverzüglich anzuzeigen sowie in den Warenbegleitdokumente zu vermerken. Auch wenn Mitarbeiter an der Ladestelle an der Verladung mitwirken, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sowohl die beförderungssichere als auch die betriebssichere Verladung sicherzustellen. Diese bleibt in jedem Fall unberührt.
Entladung
Der Entladeort sowie die Entladezeit sind verbindlich im Transportauftrag angegeben. Soweit es nicht im Einzelfall anders vereinbart ist, erfolgt die Entladung durch den Auftragnehmer nach Weisung von TSI oder des Warenempfängers.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Transporten innerhalb Deutschlands gemäß § 425 Absatz 1 HGB für sämtliche Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Ware in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Der vom Auftragnehmer zu leistende Wertersatz bei Verlust/Beschädigung der Ware bemisst sich nach § 429 HGB. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach § 431 HGB beschränkt ist, haftet der Auftragnehmer bis zu einem Betrag von 40 Sonderziehungsrechten pro kg Rohgewicht der Sendung. Die Haftungsbeschränkungen greifen nicht in den Fällen des § 435 HGB. Anderweitige gesetzliche Ansprüche von TSI bleiben unberührt.
Die Haftung von TSI als Auftraggeber gemäß § 414 HGB wegen mangelhafter Verpackung oder Kennzeichnung, wegen falscher oder fehlender Daten, auch auf den Versandpapieren, wegen fehlender Informationen über Gefahrgut oder fehlender, unvollständige oder falsche Dokumente oder Daten ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro kg Rohgewicht der betroffenen Sendung begrenzt.
Für internationale Straßentransporte gelten die Grundsätze der CMR.
Standzeiten
TSI zahlt nur dann für Standzeiten, wenn der Auftragnehmer pünktlich innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters an der Be- und Entladestelle eingetroffen ist. Bei Standzeiten trotz nachweislich rechtzeitiger Ankunft an der Be- und Entladestelle übernimmt TSI-Standgebühren von pauschal 35 Euro pro vollendete Stunde, ab der 5. Stunde Standzeit.
Bei nichterfolgter Be- und Entladung innerhalb des angegebenen Zeitfensters muss sich der Auftragnehmer als Nachweis seine Ankunftszeit von der Be- bzw. Entladestelle auf dem Lieferschein bestätigen lassen.
Palettenabwicklung
TSI gibt im Transportauftrag das Verfahren zur Palettenabwicklung verbindlich vor.
Wenn das Verfahren „mit Palettentausch” vorgegebenen wurde, dann gilt, dass nach dem UIC Codex 435-2 Standard genormte, tauschfähige maschinenförder- und hochregallagerfähige Europaletten (Mindestens Qualitätsklassifizierung B nach GS1-Standard) „Zug-um-Zug“ sowohl an der Be- als auch an der Entladestelle getauscht werden.
- Sollte dies an der Beladestelle nicht möglich sein, gleicht der Auftragnehmer die Fehlbestände durch Nachlieferungen von Paletten oder durch Bezahlung des offenen Palettensaldos innerhalb von 30 Tagen aus.
- Sollte dies an der Entladestelle nicht möglich sein, wird sich der Auftragnehmer eine Palettengutschrift geben lassen und diese zu einem späteren Zeitpunkt eigenständig bei der Entladestelle einlösen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass keine defekten Paletten oder Paletten mit unterschrittener Mindestqualität getauscht werden. Palettentauschbelege sind TSI unverzüglich digital zuzusenden. TSI ist von Palettenschulden freizuhalten.
Wenn im Transportauftrag eine Abwicklung über “DPL-Voucher“ angegeben ist, dann gilt:
- Der Auftragnehmer darf an der Beladestelle keine Paletten tauschen. Der Auftragnehmer hat an der Entladestellen auf die Ausgabe eines original akzeptieren Palettentauschscheines zu achten. Der DPL-Schein ist an TSI unverzüglich im Original per Post zuzusenden.
Wenn im Transportauftrag eine Abwicklung über “DPL-Pool” angegeben ist, dann gilt:
- Der Auftragnehmer darf an der Beladestelle keine Paletten tauschen. Der Auftragnehmer hat an der Entladestelle auf die Ausgabe von tauschfähigen Paletten “Zug-um-Zug” zu achten. Die Paletten müssen vom Auftragnehmer unverzüglich ein von der DPL (Deutsche Paletten Logistik) autorisiertes Palettendepot gebracht und gegen einen Beleg unter Bezugnahme auf die TSI DPL-Kundennummer 48895-TK abgegeben werden.
Bei nicht getauschten Paletten oder verspätet eingereichte Belegen oder DPL-Dokumenten werden die Paletten mit 14 Euro netto pro Palette dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt und mit der Frachtrechnung verrechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Bezahlung der Frachtrechnung bis zur erfolgten Einreichung der entsprechenden Palettenabwicklungsdokumente zurückzuhalten.
SVS / RVS (Transportversicherung)
TSI ist SVS-Verbotskunde. Die Versicherung erfolgt durch TSI selbst.
Vertraulichkeit
TSI behält sich sämtliche Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von TSI zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Auftragnehmer wird, die ihm von TSI überlassenen Informationen vertraulich behandeln, diese Dritten (auch Unterlieferanten und mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen) nicht ohne schriftliche Zustimmung der TSI zugänglich machen und nicht für andere, als die von TSI bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, (a) die allgemein bekannt sind, (b) die der Auftragnehmer von Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt hat oder (c) deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen erforderlich ist. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe TSI nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der zu erwartenden Folgen festlegen kann, mindestens jedoch in Höhe von EUR 1.000. Der Auftragnehmer kann die Angemessenheit der Höhe gerichtlich überprüfen lassen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen.
Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von TSI angegebene Bestimmungsort.
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand ist Hamburg, TSI ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer ggf. auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall des Art. 31 CMR als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung.
Sollte eine Bestimmung dieser ATB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.