Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGLB) gelten für die Geschäftsbeziehungen der TSI Consumer Goods GmbH (nachfolgend TSI) mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. TSI vereinbart mit dem Besteller bei Vertragsschluss die Anwendbarkeit dieser AGLB auch für Folgeaufträge im Rahmen des vereinbarten Vertrages, selbst wenn hierüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Von diesen AGLB etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für TSI nicht verbindlich. Entgegenstehenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Vertragsschluss
Angebote von TSI sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch TSI, spätestens mit der Lieferung der Ware, zustande. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung von TSI maßgeblich, sofern der Besteller dieser nach Erhalt nicht ausdrücklich und unverzüglich widerspricht. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung oder eines Prokuristen von TSI verbindlich.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Forderungen der TSI sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug – netto Kasse – zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung von TSI verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlich zu treffender Vereinbarung für TSI kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Maßgeblich für den Zahlungs- bzw. Verrechnungszeitpunkt ist der Tag des Zahlungseinganges bei der TSI bzw. der Tag der Bankgutschrift. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen bzw. wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die von TSI anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch von TSI auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist TSI berechtigt, die Lieferung und Leistung von Vorauszahlung oder von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von TSI gesetzten angemessenen Nachfrist erbracht, kann TSI vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Lieferung
Leistungsfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nichtlieferung, Lieferverzögerungen oder Beschädigungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden, von TSI nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z.B. Krieg, Streik, Umweltkatastrophen, Pandemien, Aussperrung etc. hat TSI nicht zu vertreten. In diesen oder vergleichbaren Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen. Lieferungen – auch Teillieferungen – erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über. Tauschpaletten müssen bei Anlieferung oder Abholung in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls werden je gelieferte Palette 23,00 EURO berechnet. TSI ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn die Teilleistung für den Besteller im Rahmen des ver­traglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des übrigen Teils der bestellten Ware durch TSI an den Besteller sichergestellt ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn TSI erklärt sich zur Übernahme der zusätzlichen Kosten bereit. Gerät TSI mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, TSI schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die grundsätzlich 4 Wochen zu betragen hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von 4 Wochen nicht zuzumuten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser AGLB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat TSI die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, sind Rücktrittsrecht und Schadensersatz-ansprüche ausgeschlossen.

 

5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentum der TSI. Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung des Liefergegenstands zu einer neuen einheitlichen Sache steht TSI das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der neuen Sache (im Zweifel der übliche Rechnungswert) zu. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insol­venzverfahrens verpflichtet ist. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch TSI erlaubt. Der Besteller tritt bereits bei Vertragsabschluss sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an TSI ab. Steht TSI nur ein Miteigentumsanteil zu, wird die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, der dem Miteigentumsanteil entspricht. TSI nimmt die Abtretung an. TSI ermächtigt den Besteller widerruflich dazu, die von ihm an TSI abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für TSI einzuziehen. TSI ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ausdrücklich auf das Eigentum der TSI hinzuweisen und TSI unverzüglich zu informieren und alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Besteller haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

 

6. Rechte des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware
Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Besteller nach Erhalt der Ware erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, schriftlich anzeigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Von dem Besteller gegenüber der Transportperson ausgestellte Empfangsquittungen über den Umfang der erhaltenen Lieferung wirken auch zu Gunsten, nicht aber zu Lasten von TSI. Bei Sachmängeln behält sich TSI das Recht vor, Gewährleistung durch vollständige oder teilweise Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises steht dem Besteller nur dann zu, wenn eine von dem Besteller schriftlich gesetzte Frist zur Ersatzlieferung, die grundsätzlich 4 Wochen betragen muss, verstrichen ist, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von 4 Wochen nicht zuzumuten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser AGLB. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, bestimmt Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch TSI. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt, sofern dem Besteller kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird.

 

7. Haftungsbegrenzungsklausel
Eine Haftung von TSI für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht), auch bei einfacher Fahrlässigkeit. „Vertragswesentlich“ sind diejenigen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung durch TSI der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Im Übrigen sind Schadenersatz-ansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn TSI eine Garantie abgegeben oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, sie gilt auch nicht für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Haftet TSI aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen TSI nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Haftet TSI aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, haftet TSI auch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von TSI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von TSI.

 

8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Wiener Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle sich aus den auf der Grundlage dieser AGLB getätigten Geschäften ergebenden Verpflichtungen ist Hamburg.

 

9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH

1. Vertragsschluss, Formerfordernisse
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der TSI Consumer Goods GmbH (nachfolgend TSI) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) der TSI. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn TSI sie schriftlich anerkannt hat. Als Anerkenntnis gilt weder das Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung durch TSI. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform im Sinne des § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Lieferung, Versand
Die Lieferungen erfolgen „frei Lager“ an den von TSI vorgegebenen Lagerort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Der Versand erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn TSI hat im jeweiligen Einzelfall auf eine vorherige, diesbezügliche Nachfrage des Lieferanten hin einer Teillieferung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

3. Lieferfristen, Lieferverzögerungen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei TSI oder bei einem von TSI bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat TSI eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant die vorgenannte schriftliche Anzeige ist TSI dazu berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt 0,5 % der Netto-Auftragssumme pro unterlassender Anzeige. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Gerät der Lieferant in Verzug mit der Lieferung, ist TSI dazu berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % der Netto-Auftragssumme, insgesamt aber höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die TSI zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware von TSI geltend gemacht werden.

 

4. Qualität, Abnahme
Der Lieferant garantiert, dass die Ware den vereinbarten Qualitäten entspricht. Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind für alle vom Lieferanten an TSI zu liefernden Waren einzuhalten: • Die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Prinzipien der Lebensmittelhygiene sind zwingend zu beachten. Als Grundlage gilt der jeweils aktuelle Stand der Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EG) 852/2004). • Jedes Produkt hat in seiner inhaltlichen Zusammensetzung und Deklaration den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften, wie etwa dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB), geltenden (EG / EU-) Verordnungen, insbesondere der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011), den jeweiligen Durchführungsvorschriften, DIN/ISO-Normen und sonstigen lebensmitterechtlichen Normen/Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung zu entsprechen. • Für die Bestimmung analytischer Kennzahlen sind Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB anzuwenden. • In den Produkten enthaltene Allergene sowie mögliche Kreuzkontaminationen sind vollständig im Voraus mitzuteilen und ordnungsgemäß zu deklarieren. Die gesetzliche Grundlage bilden insoweit die entsprechenden aktuellen deutschen sowie internationalen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung. • Der Lieferant garantiert insbesondere auch, dass die von ihm gelieferte Ware gemäß der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (VO (EG) Nr. 1829/2003) keine genetisch veränderten Organismen (GVO) enthält und dass GVO auch nicht im Rahmen des Herstellungsprozesses eingesetzt werden. Dies gilt auch für alle eingesetzten Rohstoffe, einschließlich der Zusatzstoffe und Aromen. • Der Lieferant muss präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Produktionsstätte (Food Defense) vor möglicher mutwilliger Manipulation (physikalisch, chemisch oder biologische Kontamination, Sabotage, Spionage) treffen. • Kommt es zu einer Produktliefervereinbarung, so ist vom Lieferanten für jedes Produkt ein Analysezertifikat eines unabhängigen, akkreditierten Labors, welchesdie Verkehrsfähigkeit des Produktes für den deutschen/europäischen Markt bestätigt, beizubringen. TSI hat jederzeit das Recht, ein Labor im eigenen Namen und auf Rechnung des Lieferanten zu beauftragen. TSI wird dem Lieferanten die Beauftragung des Labors vorab mitteilen. Eine Wareneingangskontrolle ndet durch TSI, aufgrund der vereinbarten Produktspezifikation, nur im Maße einer Mindestkontrolle, hinsichtlich äußerlich erkennbarer Schäden sowie anhand des Lieferscheins
erkennbarer Abweichungen in Identität und Menge statt. Hierbei ersichtliche Mängel wird TSI unverzüglichen rügen. Im Übrigen rügt TSI verdeckte Mängel unverzüglich, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist TSI, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Frist zur Abholung der Ware, berechtigt, die mangelbehaftete Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Im Falle erheblicher Qualitätsmängel oder bei Rückrufaktionen behält TSI sich die Berechnung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 500,00 € vor.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäß vom Lieferanten geschuldeten Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin und mit Erhalt einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt TSI überlassen.

 

6. Abtretungsverbot
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber TSI zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

7. Gewährleistung, Garantie
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche der TSI nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personenoder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet TSI von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist TSI verpflichtet, wegen eines vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Im Falle einer Rückrufaktion behält TSI sich die Berechnung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 500,00 Euro je Rückruf und in Höhe von 50,00 Euro je belieferten Einzelhandel-Markt des TSI-Kunden vor. Soweit nicht gesetzlich etwas anders zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei TSI bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich diese Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware tritt frühestens 2 Monate nachdem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind, ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach der Lieferung an TSI. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung insbesondere für alle in Ziffer 6. aufgeführten Risiken ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist vom Lieferanten auf Verlangen der TSI zu erbringen.

 

8. Selbstvornahme durch TSI
Nach Unterrichtung des Lieferanten kann TSI die Nacherfüllung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen, wenn ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn der Lieferant die Nacherfüllung nach Fristsetzung zur unverzüglichen Nacherfüllung nicht selbst vornehmen kann und es der TSI, unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere zur Abwehr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit der TSI gegenüber ihren Abnehmern, nicht möglich und nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung von dem Lieferanten durchführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

 

9. Rufschädigung und Warenrücknahme
Der Lieferant verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um eine Ruf- und Geschäftsschädigung von TSI und/oder seinen Kunden auszuschließen. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, Ware, deren tatsächliche Verkehrsfähigkeit aufgrund von Behördeninformation und/oder Medienberichten gemindert ist oder deren weiterer Abverkauf den guten Ruf von TSI und/oder des Kunden schädigen könnte, auf eigene Kosten unter Verzicht auf den Kaufpreis bzw. gegen Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen. Dies gilt nicht, sofern die geminderte Verkehrsfähigkeit bzw. die Eignung zur Rufschädigung von TSI zu vertreten ist oder TSI bei Vertragsschluss bekannt war. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geminderte Verkehrsfähigkeit oder eine Eignung zur Rufschädigung vorliegt, ist entscheidend, ob das vom Endkunden gegenüber dem Warenangebot der TSI-Kunden entgegengebrachte hohe Vertrauen und dessen Zufriedenheit mit der Ware beeinträchtigt werden könnte.

 

10. Beistellungen
Von TSI beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Verpackungen, oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben Eigentum der TSI. Bei Verarbeitung, Verbindung Vermischung von Beistellungen erhält TSI im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.

 

11. Rechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung der Ware Rechte Dritter, also insbesondere Eigentumsrechte, Vertriebsverbindungen oder Schutzrechte aller Art, wie z.B. Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc. nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung stellt der Lieferant TSI von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

12. Vertraulichkeit
Der Lieferant wird die ihm von TSI überlassenen Informationen vertraulich behandeln, diese Dritten (auch Unterlieferanten und mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen) nicht ohne schriftliche Zustimmung der TSI zugänglich machen und nicht für andere, als die von TSI bestimmten Zwecke verwenden. TSI behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von TSI zur Verfügung gestellten Informationen vor. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstraße in Höhe von 10.000 € fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen.

 

13. Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von TSI angegebene Bestimmungsort. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Hamburg, TSI ist jedoch berechtigt, den Lieferanten ggf. auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Allgemeine Transportbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH

Die folgenden Bedingungen sind ergänzend zu dem Transportauftrag, der beiliegenden Einkaufsbedingungen von TSI sowie etwaigen Verträgen oder Rahmenvereinbarungen, die alleinige Grundlage für vorstehend beschriebenen Transportauftrag und werden mit der Annahme des Transportauftrages von der Spedition akzeptiert. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Dokumenten gilt immer die weitestreichende Forderung der TSI. Der Frachtführer ist verpflichtet, das ihm anvertraute Gut, während es sich in seiner Obhut befindet, zu sichern und zu schützen. Ihn treffen dabei auch die nicht ausdrücklich per Gesetz oder durch die nachfolgenden Bedingungen geregelten Pflichten, bei deren Verletzung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährdet ist, wie z.B. Hinweis auf nicht ausreichende Verpackung oder die unzureichende Sicherung der Ware auf der Palette.

Fahrzeug

Der Frachtführer verpflichtet sich mit der Annahme dieses Transportauftrags, dass

  • der eingesetzte LKW die mit diesem Transportauftrag angezeigte Ware problemlos befördern kann. Das Fahrzeug muss über eine Rampe be- und entladen werden können. Die Höhe der Ladefläche des Fahrzeuges soll sich zwischen 1,1m und 1,3m befinden und muss der meisten Standard-Laderampenhöhen von 1,2m entsprechen.
  • das Fahrzeug den einschlägigen, insbesondere lebensmittelrechtlichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Gebräuchen entspricht und uneingeschränkt für den Transport von Lebensmitteln geeignet ist.
  • vom Fahrzeug keine Fremdgerüche, wie z.B. Fischgeruch ausgehen.
  • vom Fahrzeug keine sonstigen Kontaminationen durch Schwermetalle, Schadstoffe, Gase, Strahlung etc. ausgehen.
  • keine Zusammenverladungen mit Gütern erfolgen, durch die eine negative Beeinträchtigung des TSI Ladegutes erfolgen kann.
  • die Spedition ist verpflichtet, bei Zweifeln über die zur Verfügung stehende Menge und Güte der Ladungssicherungsmittel vor Auftragsannahme die Freigabe von TSI einzuholen
  • Wände, Boden und Dach sowie Türen, Türdichtungen und Wetterschutz in technisch einwandfreiem Zustand sind und keine Feuchtigkeit in das Innere des Laderaums gelangen kann.
  • frostempfindliche Güter durchgehend frostsicher befördert werden (Getränke dürfen unter 4°C Außentemperatur nur per Frigo-LKW befördert werden).
  • Bei einer Frigo-Kennzeichnung auf dem Transportauftrag die Ware durchgehend und nachweislich bei einer Temperatur zwischen 10°C bis 18°C per Frigo-LKW befördert wird.

Der Frachtführer muss präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Ware (Food Defense) vor möglicher mutwilliger Manipulation (physikalisch, chemisch oder biologische Kontamination, Sabotage, Spionage) treffen.

Kommt es zu Schäden an der Ware durch die vorgenannten Punkte, ist der Frachtführer zum Ersatz des Schadens, der auf der Basis des Bruttoverkaufpreises verpflichtet.

Frachtpapiere

Die Auslieferung erfolgt, sofern nichts anderes mit TSI vereinbart, mit von TSI neutralisierten Warenbegleitdokumenten. Der Fahrer erhält an der Ladestelle Warenbegleitdokumente der Ladestelle. Diese Dokumente, darunter Lieferschein und CRM dürfen vom Frachtführer nicht an der Entladestelle ausgehändigt werden, sondern müssen direkt an TSI übergeben werden. Der Lieferschein zur Abgabe bei der Entladestelle wird vor Verladung von TSI an die Spedition übermittelt, die dafür Sorge zu tragen hat, dass der Fahrer die Papiere in Papierform vor der Entladung bei sich führt. Der Fahrer ist selbst dafür verantwortlich CMR-Dokumente mitzuführen. TSI händigt bei Unklarheiten zur Dokumentabwicklung auf Verlangen eine Anleitung aus.

Fahrername, Ausweisnummer und Kennzeichen von Motorwagen und Auflieger werden TSI einen Tag vor Beladung durch den Frachtführer avisiert.

Beladung

An der im Transportauftrag angewiesenen Ladeanschrift erfolgt zur angegebenen Uhrzeit die Verladung des Ladegutes auf das dafür vom Frachtführer bereitgestellte Fahrzeug. Entsprechend der im Transportauftrag angegebenen Incoterms 2010 stellt der Lieferant oder das Lager von TSI (Absender) die Ware dem Frachtführer zur Verfügung. Abhängig von den im Transportauftrag ausgewiesenen Incoterms übernimmt der Frachtführer Verladung und Ladungssicherung der Ware. Er stellt und setzt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel entsprechend der Erfordernisse des Ladegutes ein. Unabhängig von den Incoterms ist der Frachtführer verpflichtet die verladene Ware auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Der Frachtführer kann vor Ort von der Ladestelle von seiner Verpflichtung zur Verladung entbunden werden.

Entladung

Der verbindliche Entladeort sowie die Entladezeit gemäß § 423 HGB sind im Transportauftrag angegeben. Soweit es nicht im Einzelfall anders vereinbart ist, erfolgt die Entladung durch den Frachtführer nach Weisung von TSI oder des Warenempfängers.

Haftung

Der Frachtführer haftet gemäß § 425 Absatz 1 HGB für sämtliche Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Ware in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Der vom Frachtführer zu leistende Wertersatz bei Verlust/Beschädigung der Ware bemisst sich nach § 429 HGB, weitere Rechte der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben TSI übernommen, TSI ist von allen Schäden und Kosten, die auf eine nicht betriebs- und beförderungssichere Beladung oder ungenügende Ladungssicherung zurückzuführen sind, freizuhalten.

Standzeiten

TSI zahlt nur dann für Standzeiten, wenn der Fahrer pünktlich innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters an der Be- und Entladestelle eingetroffen ist. Bei Standzeiten trotz nachweislich rechtzeitiger Ankunft an der Be- und Entladestelle übernimmt TSI Standgebühren von pauschal 50 Euro pro vollendeter Stunde, ab 5 Stunden Standzeit.

Nichterfolgte Be- und Entladung innerhalb des Zeitfensters muss sich der Fahrer als Nachweis von der Be- oder Entladestelle auf dem CMR Frachtbrief mit der Ankunftszeit bestätigen lassen.

Bei vereinbarten Be- und Entladetermin und anschließender Verschiebung durch den Spediteur gehen Standzeiten nicht zu Lasten von TSI.

Palettenregelung

Die Paletten werden je nach Transportauftrag entweder im Tauschverfahren Zug um Zug oder über DPL oder über DPL-Pool abgewickelt.

Wenn der Tausch Zug um Zug vereinbart wurde, dann gilt, dass nach dem UIC Codex 435-2 Standard genormte, tauschfähige Europaletten „Zug-um-Zug“ sowohl an der Be- als auch an der Entladestelle getauscht werden. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein:

  • Sollte dies an der Beladestelle nicht möglich sein, gleicht die Spedition die Fehlbestände durch Nachlieferungen von Paletten oder durch Bezahlung des offenen Palettensaldos aus.
  • Sollte dies an der Entladestelle nicht möglich sein, wird sich die Spedition eine Palettengutschrift geben lassen und diese zu einem späteren Zeitpunkt eigenständig bei der Entladestelle einlösen.
  • Der Fahrer hat sicherzustellen, dass keine defekten Paletten getauscht werden. Bei Annahme von defekten Paletten haftet die Spedition für den Verlust.
  • Palettentauschbelege sind TSI innerhalb von 30 Kalendertagen in Textform zuzusenden. Bei fehlendem Beleg gelten die Paletten als nicht getauscht und werden der Spedition berechnet.
  • TSI ist von Palettenschulden freizuhalten.

Wenn im Transportauftrag eine Abwicklung über DPL angegeben ist, dann gilt:

  • Der Fahrer darf an der Beladestelle keine Paletten tauschen. Der Fahrer hat an der Entladestellen auf die Ausgabe eines original akzeptieren Palettentauschscheines zu achten. Der DPL-Schein ist an TSI innerhalb von 30 Kalendertagen zu senden.

Wenn im Transportauftrag eine Abwicklung über DPL-Pool angegeben ist, dann gilt:

  • Der Fahrer darf an der Beladestelle keine Paletten tauschen. Der Fahrer hat an der Entladestelle auf die Ausgabe von tauschfähigen Paletten Zug um Zug zu achten. Die Paletten müssen vom Fahrer unverzüglich an das angegebene DPL Depot gebracht und gegen einen Beleg unter Bezugnahme auf die TSI DPL-Kundennummer 48895-TK abgegeben werden. Bei Nichtbeachtung erfolgt eine Weiterberechnung des Schadens.

Bei nicht getauschten Paletten oder verspätet eingereichte Belegen oder DPL-Scheinen werden die Paletten mit 12 Euro pro Palette ggf. zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Offene Palettensalden werden alle zum Ende des Kalenderjahres in Rechnung gestellt.

Transportpreise

Die für diesen Transport im Vorfeld vereinbarten Preise und Zahlungskonditionen sind mit Erteilung dieses Auftrages fix. Äderungen bedürfen der Schriftform.

SVS / RVS (Transportversicherung

TSI ist SVS Verbotskunde. Die Versicherung erfolgt durch TSI selbst.